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verfasst 10.11.2010 von Redaktion [Gr] | kurze URL: /t1215 | Kommentar schreiben

Wegen Lärmbeschwerden und Verwahrlosung Wächterhaus Berliner Straße 42 gesperrt

Für die meisten Görlitzer recht unerwartet und schnell wurde das Wächterhaus Berliner Straße 42 am 5.11.2010 durch die Bauaufsichtsbehörde und Polizei der Stadt Görlitz gesperrt bzw. mit Amtlichen Siegeln der Zutritt verboten. Mehrere Ursachen führten zu dieser Sperrung. Zum einem gab es (laut Aussage der Stadt) massive Lärmbeschwerden von Anwohnern und zum anderen wurde ein mangelhafter Bauzustand ermittelt, was zu unverzüglichen baupolizeilichen Einschreitung führte. Die Stadtverwaltung Görlitz teilte auf Anfrage folgenden Sachverhalt mit.

Auf Anfrage bei der Stadtverwaltung Görlitz teilte die Pressesprecherin folgendes mit:

Das Polizeirevier Görlitz hat die Untere Bauaufsichtsbehörde letzte Woche darüber informiert, dass immer wieder massive Lärmbeschwerden bzgl. des Gebäudes Berliner Straße 42, namentlich im Zusammenhang mit der Nutzung des dortigen Erdgeschoss-Bereichs, vorlägen. Ausweislich der vorliegenden Einsatzberichte wurden die Räumlichkeiten mindestens seit August dieses Jahres zu Disko-ähnlichen Veranstaltungen genutzt, welche sowohl von der Dauer als auch vom Geräuschpegel her das Maß des Erträglichen und Erlaubten überstiegen. Bisweilen wurden mehr als 100 anwesende Personen festgestellt. Nach den Zeugenaussagen wurde ein Eintrittsgeld erhoben. Als Veranstalter wurde der Görlitz21 e. V. ermittelt.

Die Angaben der Polizei bestätigten sich während der am 05.11.2010 im Beisein von Vertretern des Polizeireviers, des Ordnungsamtes und der Berufsfeuerwehr durchgeführten Ortskontrolle. Leider konnte der Vorsitzende des Vereins, dessen Teilnahme ebenfalls erwünscht war, vorab trotz mehrfacher Versuche zur Kontaktaufnahme telefonisch nicht erreicht werden. Nachdem man sich Zutritt verschafft hatte, bot sich den Beteiligten ein Bild des Schreckens. Abgesehen vom ohnehin ruinösen Bauzustand des gesamten Gebäudes wurde der Eindruck der Verwahrlosung durch umherliegende Bierkästen, leere Flaschen und anderen Unrat sowie eine Vielzahl von Strohballen verstärkt. Die Decken der oberen Geschosse sind teilweise durchgebrochen. Absperrungen gegen den unbefugten Zugang zu diesen Bereichen des Gebäudes waren – entgegen entsprechender Zusagen – nicht vorhanden.

Die vorgefundene – und in den Akten dokumentierte – Gesamtsamtsituation des Gebäudes machte aus Sicherheitsgründen, speziell was die Standsicherheit und den Brandschutz betrifft, ein unverzügliches baupolizeiliches Einschreiten notwendig (§ 58 Abs. 2 Satz 2 SächsBO). Umso mehr, als die Nutzung als Vergnügungsstätte und als jedermann zugängliche Schank- und Speisewirtschaft eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt, deren bloße formelle Illegalität, also das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung, die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung erfüllt (§ 80 Satz 2 SächsBO).

Die Versiegelung des Gebäudes hat sich als notwendig erwiesen, weil die Erfahrungen, die der Polizeivollzugsdienst in dieser Angelegenheit gemacht hat, die Annahme rechtfertigte, dass der verantwortliche Verein sich künftig nicht ohne weiteres in einer ordnungsgemäßen und weniger konfliktträchtigen Weise verhalten wird. Mit dem propagierten Wächterhaus-Gedanken, der in seinem ureigensten Verständnis des Bewahrens und Erhaltens auch von der Bauaufsichtsbehörde begrüßt wird, hat jedenfalls das aufgezeigte Verhalten des e. V. nichts zu tun.

Sowohl der Vereinsvorsitzende als auch die Eigentümer des Grundstücks wurden umgehend informiert. Die an letztere ergangene schriftliche Nutzungsuntersagung wurde auf dem Postweg zugestellt.

Das Gebäude bleibt nun so lange versiegelt, bis grundlegende Sicherheitsvorkehrungen sowohl in statischer als auch in brandschutztechnischer Hinsicht getroffen sind bzw. entsprechende Nachweise erbracht wurden. Die Nutzung zu Veranstaltungszwecken der bisherigen Art bleibt dagegen generell untersagt, bis auf der Grundlage eines entsprechenden Bauantrags die Frage der Zulässigkeit in jeder Hinsicht geklärt ist.

(zum Vergrößern bitte auf das Bild klicken)

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